Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 333

§ 333 – Aufrechnung

(1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden. (3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf Rückzahlung von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102, die vorläufig erbracht wurden, und normal Winterbeschäftigungs-Umlage normal arabic gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht erhalten wurde, kann die Agentur für Arbeit die Rückzahlung mit zukünftigen Ansprüchen verrechnen.
  • Dies gilt, wenn der Anspruch wegen Nebeneinkommen oder einer Sperrzeit gemindert oder ruhend war.
  • Rückzahlungsansprüche können auch mit zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur Arbeitsförderung verrechnet werden.
  • Die Bundesagentur kann Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten mit Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld verrechnen.
  • In diesem Fall gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt für das Kurzarbeitergeld und Wintergeld.